Refugee Tent Action oder: Von staatlicher Willkür gegenüber Hungernden und Durstenden auf dem Münchner Rindermarkt

Auf dem Münchner Rindermarkt hat man dieser Tage wieder ganz im Sinne des Grundgesetzes gehandelt und 50 Menschen in letzter Minute vor dem Hungertod gerettet. Art. 2, Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert jedem »das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit«. Die gewaltsame Räumung des Camps der hunger- und durststreikenden Flüchtlinge aus Afrika und Asien rechtfertigte der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude entsprechend mit den Worten: »Der absolute Vorrang gebührt dem Schutz von Leib und Leben.«

 

Der Verweis auf die im Grundgesetz verankerten Menschenrechte ist zynisch und verlogen. Tatsächlich wollte man mit der Räumung lediglich verhindern, dass Demonstranten öffentlich zu Tode kommen und damit Betroffenheit auslösen über das Schicksal von Flüchtlingen, die ihre Heimatländer aus Not verlassen, in einem wohlhabenden Land wie Deutschland Aufnahme und Unterstützung zu finden hoffen und oft genug mit der Begründung, sie würden nicht politisch verfolgt, wieder in ihre Heimatländer oder angeblich sichere Drittländer abgeschoben werden.

Weil ihr Schicksal meist im Verborgenen bleibt, haben sich diese Menschen (von denen sieben als »Asyslbewerber« bereits abgelehnt worden waren) entschlossen, ein Zeichen zu setzen und darauf hinzuweisen, was ihnen im Falle einer Nicht-Anerkennung als politisch Verfolgte in ihren Heimatländern droht: die »Verfolgung« bzw. Bedrohung durch Hunger und Durst bzw. die wirtschaftlichen und sozialen Missstände, die, worauf die Flüchtlinge zu Recht hinweisen, oftmals durch die Politik der Regierungen westlicher Industrieländer mitverursacht werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die hierzulande übliche Unterscheidung zwischen politischen und Wirtschaftsflüchtlingen ein Akt der Willkür, der darauf abzielt, die Privilegien der wohlhabenderen Länder auf Kosten der ärmeren zu erhalten.

Das Zeichen, das die Flüchtlinge mit ihrer in diesem Jahr fortgesetzten Refugee Tent Action gesetzt haben, mag drastisch sein, der Vergleich ihres möglichen Ablebens mit dem Tod von Terroristen unglücklich gewählt. Doch das entbindet nicht diejenigen von der Verantwortung, die, sei es als Politiker oder Vollzugsbeamte, aktiv dafür sorgen, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit dieser und anderer Flüchtlinge in Zukunft in Gefahr ist.

Die selektive Anwendung der Menschenrechte und der diskriminierende Art. 16a des Grundgesetzes verstößt gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. Dort heißt es in Art. 2 ausdrücklich:

»Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.«

Der Art. 3 der Erklärung von 1948 schützt nicht nur »Leben« und »Freiheit«, sondern gewährleistet im Gegensatz zu Art. 2 des Grundgesetzes auch die »Sicherheit der Person«, gleichgültig, ob ihr Leben durch politische oder wirtschaftliche Umstände gefährdet ist.

Wer Flüchtlingen Hilfe und Schutz verweigert, macht sich mitschuldig an deren Leid und Tod. Das gilt auch für den sogenannten Vermittler und Präsidenten des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Alois Glück, der nach dem gescheiterten Gespräch mit dem Sprecher der Hunger- und Durststreikenden öffentlich bekannte: »Wir gehen hier bedrückt weg.« Dass man im Sinne christlicher Nächstenliebe handeln und effektiv etwas für die Flüchtlinge tun kann, zeigt die Bereitschaft der nordelbischen Kirche, den Lampedusa-Flüchtlingen, die derzeit in Hamburg von Abschiebung bedroht sind, Asyl zu gewähren.

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