Wider das Eingliederungswesen

+++++Update! Teile dieses Artikels entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtslage, die durch das Verfassungsgerichtsurteil vom 5.11.2019 eingetreten ist und sind zum Glück sachlich nicht mehr richtig. Mehr dazu unter Aktuelles/Blog+++++Update!+++++

Was ist Arbeit?

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Seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts hat sich die wirtschaftliche Produktivität in Deutschland kontinuierlich erhöht. Der gesellschaftliche Wohlstand ist so weit gestiegen, dass die Befriedigung der Grundbedürfnisse heute für breite Bevölkerungsschichten einen gewissen Grad der Sättigung erreicht hat und das wirtschaftliche Wachstum deshalb teilweise stagniert. Zugleich werden aufgrund von Technisierung und Rationalisierung im Produktions- und Dienstleistungssektor immer weniger Menschen gebraucht.

Die Dumpinglöhne, die heute in zahlreichen Branchen bezahlt werden und mit denen man häufig selbst bei Vollzeitbeschäftigung seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, sind nur möglich, weil einer relativ geringen Zahl Arbeitsplätze eine Mehrzahl Arbeitsuchender gegenübersteht, die dazu gezwungen werden, für geringe Löhne zu arbeiten, und es zulassen müssen, dass Dritte in Gestalt von Zeitarbeitsfirmen am Zustandekommen temporärer Arbeitsverhältnisse mitverdienen.

In Zeiten, in denen es der Menschheit wirtschaftlich und politisch gesehen erstmals ein Leichtes wäre, soziale Utopien zu realisieren, dominiert ein vollkommen unzeitgemäßer Arbeitsbegriff unsere Auffassung von Arbeit: die Erwerbsarbeit, mit der wir uns auf dem Arbeitsmarkt verdingen, um ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erwirtschaften.

Die Erwerbsarbeit ist bis heute die gesellschaftlich anerkannteste Form der Arbeit. Ihr gegenüber gelten alle anderen Formen als untergeordnet und Teil des Privatlebens, und zwar in folgender Abstufung: Familien- und Hausarbeit, ehrenamtliche Arbeit, freizeitliche Arbeit bzw. Tätigkeit (sog. Hobby). Vor allem letztere wird als reines Privatvergnügen betrachtet und hat einen überpersönlichen Wert höchstens unter dem Gesichtspunkt, dass sie dem Erwerbstätigen Erholung für die nächste Arbeitsphase bietet.

Erwerbsarbeit und die unerfüllte Sehnsucht nach Selbstverwirklichung

Anhand des in der Erwerbsarbeit etablierten Maßstabs kategorisiert und bewertet jeder laufend seine und die Tätigkeiten der anderen und definiert dadurch auch seinen und ihren »objektiven« Wert. Andere Tätigkeiten (und die sie Tätigenden) werden abgewertet und dem Bereich des Privaten zugeordnet, das außer einem nicht verhandelbaren persönlichen im Grunde keinen Wert hat.

Diese anachronistische Wertsetzung steht allerdings in einem immer krasser anmutenden Widerspruch zur veränderten Werthaltung des Einzelnen, in der persönliche Entwicklung und Privates, also wir selbst im Kontext unserer Beziehungen, einen immer höheren Rang einnehmen. Von dieser Tendenz zeugt unter anderem die aktuelle Netzkultur mit den neuesten Entwicklungen der Social Media, die das Bedürfnis vieler Menschen nach Geltung des Privaten und seiner Repräsentation in der Öffentlichkeit deutlich zeigen. Das Private fassen wir zunehmend nicht mehr als rein privat auf und mischen es auch ins Berufliche, insofern, als wir mit unserer Berufstätigkeit in der Regel nicht mehr »nur« Geld verdienen, sondern uns auch persönlich verwirklichen wollen.

Hierzu bietet die absolut gesetzte und entsprechend gesetzlich geregelte Form der Erwerbsarbeit allerdings keinen großen Spielraum. Als Arbeitnehmer in Deutschland haben wir unsere persönlichen Wertvorstellungen radikal den Regeln des angeblich freien Arbeitsmarktes unterzuordnen:

Solange wir nicht unternehmerisch tätig werden mit einer Idee bzw. einem Produkt, das sich vermarkten lässt, haben wir zwischen verschiedenen Erwerbsarbeitsangeboten zu wählen. Die Kündigung einer Erwerbstätigkeit ist uns nur erlaubt, solange wir unmittelbar im Anschluss daran einer anderen »frei« gewählten nachgehen oder über genug Geld verfügen, um die nächsten drei Monate finanziell über die Runden zu kommen. Denn solange wird uns im Falle von Arbeitslosigkeit der Lebensunterhalt in Form des Arbeitslosengeldes gestrichen.

Nehmen wir Arbeitslosengeld weiterhin in Anspruch, müssen wir sogar jedes wie auch immer geartete Erwerbsarbeitsangebot annehmen, sonst ist unser Lebensunterhalt überhaupt nicht mehr gewährleistet: Ohne Zuwendungen Dritter (Freunde, Verwandter oder Wohlfahrtsorganisationen) verlieren wir Obdach und Krankenversicherung und können verhungern.

Wiedereingliederung in Arbeit

»Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten.

  Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität.« Prof. Götz Werner

 

Solange wir uns in die Situation fügen und als Erwerbstätige dem Arbeitsmarkt »eingegliedert« sind, mögen wir die Einschränkung unserer Freiheit als solche nicht verspüren. Für den Verlust der Zeit, die wir mit einer Tätigkeit verbringen, die wir (obwohl sie uns vielleicht Freude bereitet) nicht frei gewählt haben, werden wir durch das Geld, das wir verdienen, gleichsam entschädigt. Ein riesiges Konsumgüterangebot und scheinbar freie Kaufentscheidungen vermitteln uns die Illusion, als Bürger dieses Landes ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ganz anders sieht das für die Menschen aus, die, aus welchen Gründen auch immer, dem Arbeitsmarkt nicht »eingegliedert« sind und daher unter Zuhilfenahme staatlicher Zwangsmaßnahmen in ihn »eingegliedert« werden.

Das Ziel der im Gefolge der Hartz-IV-Gesetzgebung ins Leben gerufenen Arbeitsagenturen und Jobcenter ist die »Eingliederung in Arbeit« (§ 16 SGB II). Der Begriff gemahnt nicht zufällig an den in Bezug auf Berufsunfähige und Straftäter gebräuchlichen Begriff der »Wiedereingliederung« und kaschiert in seiner Unspezifischkeit überdies geschickt, dass dieser Akt der »Eingliederung« von Seiten des »Einzugliedernden« kein freiwilliger, sondern ein unter Androhung des Entzugs der Lebensgrundlage staatlich verordneter ist.

Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das SGB II und die in § 15 SGB II vorgesehene sog. Eingliederungsvereinbarung zwischen dem »kommunalen Träger« (sprich: Arbeitsagentur oder Jobcenter) und der »erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person« (sprich: Arbeitsloser oder Aufstocker). Diese »Eingliederungsvereinbarung« wird von amtlicher Seite beschönigend als Austauschvertrag bezeichnet, hat de facto aber weder einen Vertragscharakter noch im Entferntesten etwas mit Vereinbarung oder Austausch zu tun. Dies wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie dieser »Vertrag« zustande kommt:

Als Arbeitsloser oder Aufstocker wird man mit dem Hinweis, dass einem bei Nichterscheinen das Arbeitslosengeld um 10% gekürzt wird, beim Arbeitsvermittler vorgeladen. Nach einer kurzen Erörterung der persönlichen Situation wird einem der Inhalt der »Eingliederungsvereinbarung« (EGV) erläutert, die man sodann unterschreiben soll. Hier zum Beispiel meine eigene, die ich infolge erneuter Arbeitslosigkeit mit dem Jobcenter Landkreis Konstanz abschließen musste, um das Recht auf »Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts« zu erwerben:

Beispiel einer Eingliederungsvereinbarung
EGV_unter_Vorbehalt.pdf
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Leistung gegen Leben oder: Daran, dass du bist, bist du selbst schuld

Die Arbeitslosengeldzahlungen an mich werden ebenso als »Leistungen« bezeichnet wie die in der EGV aufgeführten Maßnahmen des Jobcenters zur »Unterstützung« meiner »Eingliederung« (vgl. S. 1). Ich bekomme vom Staat also keine Hilfe, sondern beziehe Leistungen, für die man – so kennen wir alle es aus dem täglichen Leben – bezahlen muss.

Von meiner »Hilfebedürftigkeit« (S. 2 und 3) ist zwar gelegentlich die Rede, doch diese scheint mein persönliches Problem zu sein. Von den »Vertretern« (vgl. S. 4) des Jobcenters werde ich in erster Linie als »Kunde« (vgl. S. 1 und 3) betrachtet, für den eine Dienstleistung erbracht wird. Die Frage ist, wovon ich sie bezahlen soll? Die Antwort einfach: Wenn ich schon nicht in der Lage bin, mir das Geld zum Leben selbst zu verdienen, dann muss ich für das, was der Staat mir zum Leben gibt, mit eben diesem Leben bezahlen bzw. mit der Zeit und der Energie, die mir dadurch zur Verfügung stehen.

Wenn überhaupt ein Vergleich einer EGV mit einem Vertrag in Frage kommt, dann am ehesten der mit einem Kreditvertrag. Denn auf der Basis der EGV werde ich wie ein Schuldner behandelt, der seine Kreditraten nicht bezahlen kann und deshalb auf die einzige Sicherheit zurückgreifen muss, die er noch hat, um seine Schulden zu begleichen. Nur dass ich nie einen Kreditvertrag unterschrieben habe und auch die EGV nur unterschreibe, weil ich sonst die »Leistungen« nicht erhalte, die ich zum Leben brauche.

Um die Schuld abzutragen, in der ich aus Sicht des Staates diesem gegenüber mit der Inanspruchnahme der »Leistungen« stehe, bin ich gezwungen, jede mir angebotene Arbeit anzunehmen, sowohl die Arbeiten, auf die ich mich laut EGV zu bewerben habe (vgl. S. 2), als auch die, die mir das Jobcenter »vorschlägt, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen« (vgl. S. 1). »Schlägt« das Jobcenter mir keine »vor«, kann ich – was die eben zitierte Formulierung immerhin implizieren könnte – jedoch keineswegs davon ausgehen, dass auf dem Markt etwa keine »geeigneten Stellenangebote« für mich »vorliegen«. Denn auch die ungeeigneten sind »geeignet« genug, mich darauf zu bewerben.

Tue ich es nicht, werden mir bereits nach den ersten eineinhalb Monaten des Geltungszeitraums der EGV 30% des mir »zustehenden Arbeitslosengeldes II« (vgl. S. 3) für die nächsten drei Monate gestrichen. Komme ich meinen »Eigenbemühungen« fortgesetzt nicht nach, kann mein Lebensunterhalt allein aufgrund dessen nach zweieinhalb Monaten zu 90% gestrichen werden und einen Monat später »vollständig« (vgl. S. 3).

Eine 100%ige Streichung kann mir allerdings schon früher ins Haus stehen, wenn ich ohne Erlaubnis des Arbeitsvermittlers den »zeit- und ortsnahen Bereich« (vgl. S. 2) meiner Wohnung bzw. des Jobcenters verlasse, das für mich zuständig ist. Wenn mein »Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig entfallen« ist (vgl. 3), ist es gut möglich, dass ich auch das Dach über meinem Kopf bald verliere, denn in der EGV heißt es zwar: »Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt«, aber das heißt nichts anderes, als dass die Direktzahlung dieser Kosten unregelmäßig auch gar nicht mehr erfolgen kann.

Wenn ich im Falle einer 100%igen Streichung krank werde, kann ich überdies an den Folgen dieser Krankheit sterben oder muss mich verschulden, da auch meine Krankenversicherung nicht mehr bezahlt wird. Es sei denn, das Jobcenter gewährt mir »auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen« (vgl. 3), die mich in diesem Fall dann auch vor dem Tod durch Verhungern bewahren.

Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt!

Wer würde einen solchen Vertrag freiwillig unterschreiben, wenn er nicht gerade über soviel Geld verfügt, dass ihm die Androhung des Entzugs der Lebensgrundlage keine Angst macht?

Die Situation eines Arbeitslosengeldempfängers ist der eines Leibeigenen vergleichbar, der von seinem Herrn einen Arbeitsvertrag vorgelegt bekommt mit der »Bitte«, ihn zu unterschreiben. Dass es sich nicht um die Unterzeichnung eines Vertrags handelt, sondern um einen Akt der Nötigung, der aufgrund eines breiten gesellschaftlichen Konsenses über die Rechtmäßigkeit solchen Handelns nicht strafrechtlich verfolgt wird, wird auch deutlich, wenn ich mich als »Kunde« des Jobcenters weigere, das Papier zu unterschreiben.

Daraufhin nämlich wird die EGV in der Regel als Verwaltungsakt erlassen und erlangt auch ohne meine Unterschrift Gültigkeit. Natürlich kann ich gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Doch auf raschen Erfolg kann ich nur hoffen, wenn es mir gelingt, beim zuständigen Sozialgericht mein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft zu machen und den Verwaltungsakt per Klage anzufechten. Das klappt normalerweise, wenn mir der Verwaltungsakt die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme vorschreibt oder wenn aufgrund eines Verstoßes gegen seinen Inhalt bereits eine Sanktion über mich verhängt wurde.

Gegen einen Verwaltungsakt des Inhalts etwa meiner eigenen EGV ist es kaum möglich, per Gericht aufschiebende Wirkung zu beantragen und zu klagen. So bleibt mir nur der Weg des behördlichen Widerspruchs, auf den in der Regel eine Ablehnung erfolgt, noch dazu möglicherweise erst bis zu drei Monate später, während der der Verwaltungsakt unbegrenzt gültig ist. Eine EGV nicht zu unterschreiben, macht also nur Sinn, wenn ich anschließend den Klageweg gehe.

Um die fragwürdigen Praktiken der durch die Regierung ermächtigten Exekutivorgane und die damit verbundene Missachtung der verfassungsmäßig garantierten Rechte anzuprangern, verweigert zum Beispiel Ralph Boes bewusst die Unterzeichnung jeglicher EGV und ignoriert die darin festgelegten Auflagen konsequent. Den daraus resultierenden »Leistungsminderungen« begegnet er mit Hungerstreik, was kurzzeitig sogar dazu führte, dass das Jobcenter die Sanktionen gegen ihn aus Angst vor schlechter Publicity aufhob. Mit großer Aufopferungsbereitschaft ermuntert Ralph Boes zu zivilem Ungehorsam und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur politischen Aufklärung, zur Nachahmung indes empfehlen sich seine Aktionen, wie er selbst einräumt, nicht unbedingt.

Wehret der Eingliederung!

Justitia von Carl Spitzweg
Justitia von Carl Spitzweg

Als Betroffener konkret zur Wehr setzen kann man sich nur per Klage, und zwar nicht in erster Linie unter Berufung auf die verfassungsmäßigen Rechte, sondern vor allem unter Berufung auf Urteile in vergleichbaren Fällen und auf Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte. Neben dem Weg der Anfechtungsklage gegen die EGV als Verwaltungsakt, gibt es den Weg der Feststellungsklage. Diese kann man sowohl gegen den Verwaltungsakt als auch gegen die EGV selbst führen, vorausgesetzt, man hat sie »unter Vorbehalt« oder »unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung« (siehe Beispiel-EGV) unterschrieben. Diesen Weg hat unter anderen Matthias Kleespies erfolgreich beschritten. Auf seiner Seite schildert Matthias Kleespies den genauen Ablauf, gibt Ratschläge, wie vorzugehen ist, und stellt Musterklagen zur Verfügung. Denn tätig werden muss man, zumindest solange man von einer Eingliederungsmaßnahme oder Sanktion noch nicht betroffen ist, ohne Rechtsanwalt.

Pikanterweise kann man sich bei der Feststellungsklage ausgerechnet die Tatsache zunutze machen, dass die EGV rechtlich gesehen als Vertrag gilt und mit Verweis auf § 58 SGB X und § 154 BGB bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Nichtigkeit dieses Vertrages gerichtlich feststellen lassen.

Das Unterschreiben der EGV »unter Vorbehalt« hat den Vorteil, dass man sich Verwaltungsakt und Widerspruch sparen kann, da im Falle einer (wie auch immer) unterschriebenen EGV kein Verwaltungsakt erlassen werden darf. Sollte es dennoch dazu kommen, kann man dagegen klagen.

Ein weiterer Vorteil der »unter Vorbehalt« unterschriebenen EGV liegt darin, dass man die Feststellungsklage zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Geltungszeitraums führen kann, unabhängig davon, ob bereits eine Sanktion erfolgt ist oder nicht. Die Chancen, hiermit auch ohne genommenen Schaden vor Gericht zu obsiegen, sind offenbar größer als bei Anfechtung des Verwaltungsaktes. Sollte von Seiten des Gerichts aber zunächst kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung erkannt werden, kann man seine Klage spätestens im Sanktionsfall noch einmal einreichen.

Die wichtigste Voraussetzung, sich wie auch immer zur Wehr zu setzen, ist die innere Haltung, mit der man der äußeren Situation begegnet: das Bewusstsein, dass man, unabhängig von jeglichem Gerichtsurteil, voll im Recht ist gegenüber einem System, das sog. Arbeitslose zu »Hilfebedürftigen« und Schmarotzern degradiert und damit Scham- und Schuldgefühle auslöst, sowohl bei den unmittelbar Betroffenen als auch bei denen, die aus Mitleid oder Verachtung auf sie herabsehen und es tunlichst vermeiden, selbst »arbeitslos« und dadurch abgewertet zu werden.

Da der Wert jedes Einzelnen in unserer Gesellschaft von Kindesbeinen an in Frage gestellt wird, ist das Bedürfnis groß, sich von Menschen abzugrenzen, deren Wert auch späterhin so offenkundig in Frage steht wie der von Arbeitslosen. Mit Blick auf sie gelingt es selbst den weniger Erfolgreichen und schlechter Verdienenden, das eigene Selbstwertgefühl zu stärken. Um keinen Preis möchte man zu denen gehören, die, wie Kinder, noch im Erwachsenenalter von den finanziellen Zuwendungen anderer abhängig sind. In Anbetracht ihrer Misere kann man sich als Erwerbstätiger, der finanziell auf eigenen Beinen steht, seiner Leistungsfähigkeit sicher sein, auch und gerade unter den Bedingungen des enormen Konkurrenzdrucks auf dem Arbeitsmarkt.

Dass dieser Konkurrenzdruck durch das Dogma der Erwerbsarbeit künstlich erzeugt wird und es daher weniger der eigenen Kompetenz als der Willkür des Zufalls zu verdanken ist, dass man einen der gefragten Erwerbsarbeitsplätze ergattert hat, wird dabei im Sinne des positiven Selbstwertgefühls gerne verleugnet. Als Erwerbstätiger kann man sich im Vergleich zu einem Arbeitslosen leistungsfähig, frei und unabhängig fühlen, obwohl der bestehende, angeblich so leistungsfördernde und freie »Arbeitsmarkt« den Einzelnen in seiner persönlichen und beruflichen Entfaltung massiv einschränkt.

Eingliederungs(un)wesen und regulierter Arbeitsmarkt

»Grundeinkommen heisst: Du bekommst das Vertrauen der Gesellschaft
 und kannst jetzt nach Herzenslust dazuverdienen. Erst dann hätten wir
 tatsächlich einen Arbeitsmarkt. [...] Volkswirtschaftlich gesehen ist ein Markt
 erst dann ein Markt, wenn jeder etwas tun oder lassen kann. Heute müssen
 viele auch Arbeiten annehmen, mit denen sie sich nicht identifizieren können.
 Sie können nicht Nein sagen.« Prof. Götz Werner in »Der Bund«

Einen echten Arbeitsmarkt hätten wir erst, wenn kein Zwang zur »Eingliederung in Arbeit« bestünde und alle Menschen frei wählen könnten, was sie zu welchen Bedingungen arbeiten, ob als Angestellter oder Selbstständiger.

Auf den ersten Blick scheint die Wahlfreiheit »nur« für Arbeitslose und Beschäftigte im Niedriglohnsektor eingeschränkt zu sein, also für die im Durchschnitt geringer qualifizierten und weniger gefragten Arbeitskräfte. Tatsächlich aber haben gefragtere Arbeitskräfte, selbst wenn sie Einfluss auf ihre Arbeitsbedingungen nehmen können, keineswegs mehr Wahlfreiheit. Ihr Lohn und der Grad der Identifikation mit ihrer Berufstätigkeit mögen höher sein, doch der hohe Identifikationsgrad steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wert, den sie selbst ihrer Tätigkeit beimessen. Er orientiert sich zunächst an dem Wert, den die Gesellschaft einer Tätigkeit im Vergleich zu anderen Tätigkeiten beimisst, die als minderwertiger gelten, de facto aber erst dadurch abgewertet werden, dass man Menschen dazu nötigt, sie zu tun.

Hätten all die geringer qualifizierten Arbeitskräfte, die solche Tätigkeiten ausführen, die Möglichkeit, dies zu unterlassen, würde in diesen Bereichen des dann erst existierenden Arbeitsmarktes ein Mangel entstehen. Der Lohn für solche Tätigkeiten würde steigen und in entsprechendem Maße ihr gesellschaftliches Ansehen. Da genau dies von mächtigeren »Markt«-Teilnehmern nicht erwünscht ist, bleibt der angeblich so freie »Arbeitsmarkt« klar reguliert zu Gunsten von Tätigkeiten, die das Wirtschafts- und Gesellschaftsleben angeblich stärker bereichern und einem das sichere Gefühl vermitteln, beruflich erfolgreich zu sein. Dabei gelten in der bürgerlichen Leistungsgesellschaft noch immer die Tätigkeiten als besonders hochwertig, die einem gefühlt die größtmögliche Unabhängigkeit verschaffen, d.h. es einem ermöglichen, in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Geld zu verdienen und, zum Beispiel in betrieblichen Hierarchien, möglichst viel Macht über andere auszuüben und zu bestimmen, wo es lang geht. Sich selbstständig und frei zu fühlen im Vergleich zu anderen, die es in geringerem Maße sind, ist in einer Gesellschaft, in der der Einzelne seit Jahrhunderten bereits und noch heute in seiner persönlichen Autonomie systematisch eingeschränkt wird, offenbar besonders erstrebenswert.

Noch immer gilt der »freie«, »Arbeit gebende« Unternehmer – eine Ikone aus der Blütezeit des Kapitalismus – als Idealgestalt und Vorbild auch für die auf dem »Arbeitsmarkt« agierenden, abhängig Beschäftigten: Er vermarktet nicht nur eine eigene Idee oder ein eigenes Produkt (und damit zugleich sich selbst) erfolgreich, sondern gibt dadurch auch noch anderen, die nicht so selbstständig und frei sind wie er, Arbeit. Wie selbstverständlich kommt ihm daher das Recht zu, maßgeblich die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Tätigkeiten stattfinden.

Das feudalistische Erbe der bürgerlichen Leistungsgesellschaft

Die Stellung und das Ansehen des Unternehmers in unserer heutigen Gesellschaft erinnert in den Grundzügen durchaus noch an die eines Feudalherrn:

Wie dieser mit der Vergabe von Lehen (Ämtern und/oder Nutzungsrechten an Grund und Boden) seinen Vasallen den Lebensunterhalt gewährleistete, so tut dies auch der »Arbeit gebende« Unternehmer auf der Basis seiner angeblich herausragenden ökonomischen Potenz. Der Arbeitnehmer leistet ihm dafür seine Dienste und profitiert, je nach Größe des ergatterten »Lehens«, mehr oder weniger von den schlechter bezahlten Dienstleistungen der in der Hierarchie unter ihm Stehenden. Die prekär Beschäftigten und Arbeitslosen bilden noch heute eine Art Unfreie, die der Gemeinschaft zur Erledigung der als minderwertig geltenden oder nur temporär zu verrichtenden Arbeiten zur Verfügung stehen.

Die sichtbaren Reste der feudalen Herrschaftsstruktur sind der Tatsache geschuldet, dass sich die bürgerliche Emanzipation im 18. Jahrhundert nicht auf der Basis eines freien bürgerlichen Bewusstseins vollzog (und in diesem Sinne auch als noch nicht abgeschlossen betrachtet werden kann): Eine breite Schicht wirtschaftlich arrivierter, politisch aber weitgehend rechtloser Gesellschaftsmitglieder bemühte sich darum, ihre Vorstellung von Freiheit zu verwirklichen, die stark geprägt war von dem bestehenden Herrschaftssystem. Die Kultivierung bürgerlicher Tugenden wie etwa eines spezifischen Leistungsethos und die Forderung nach Freiheitsrechten in allen Lebensbereichen, half dem Bürgertum, sich von Adel und Geistlichkeit abzugrenzen, die Macht und Besitztümer ohne vernünftigen Grund für sich beanspruchten. Bei näherem Hinsehen erweist sich das liberalistische Ethos als Ideologie, die es einer neuen Schicht Privilegierter ermöglichte, die Herrschaft mit denselben Mitteln fortzusetzen. Unter anderem lässt sich dies auch daran erkennen, dass das Leistungsprinzip keineswegs in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens geltend gemacht, sondern willkürlich auf die angeblich rein wettbewerblich funktionierende Wirtschafts- und Arbeitswelt bezogen wird.

Kapitalismus und Wohlstand - Klick!
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Obwohl von ursprünglicher Gleichheit (bzw. Chancengleichheit) in Bezug auf das liberalistisch geprägte Wirtschafts- und Gesellschaftssystem in der derzeitigen Form keine Rede sein kann, werden die darin Agierenden als gleichberechtigt und frei betrachtet und die bestehenden Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnisse als Ergebnis eines freien Wettbwerbs, sowohl was den Handel mit Produkten als auch den mit der eigenen Arbeitskraft betrifft. In der modernen Arbeitsgesellschaft muss man keiner Adelskaste angehören, um andere dominieren zu können, man muss nur davon überzeugt sein, dass man eine überragende Leistung erbringt und dafür gegenüber anderen durch bessere Entlohnung und eine hohes Maß an Selbstständigkeit im Beruf ausgezeichnet wird. Man ist geadelt durch seinen bzw. den Erfolg des Unternehmens, das man leitet oder für das man arbeitet und das Wohlstand für einen selbst und die Gemeinschaft verheißt. Wie einst der oberste Feudalherr bzw. Monarch und seine Vasallen tragen auch der Unternehmer und seine Manager angeblich ein überdurchschnittlich hohes Maß an Verantwortung für die Sicherung der von ihnen »geschaffenen« Arbeitsplätze und andere Investitionsrisiken. Sie stehen für Innovation und Produktivität und gelten als Garanten eines unendlichen, als ebenso erstrebenswert wie unerlässlich erachteten Wirtschaftswachstums.

Der Mythos vom wohlstandwahrenden Großunternehmertum

Im Grunde entsprach diese Zuordnung noch nie der Realität, in heutigen Zeiten kommt ihr idealistisches Wesen allerdings besonders deutlich zum Vorschein: Allzu oft erschöpft sich die sagenhafte unternehmerische Innovationskraft in der Entwicklung der x-ten Produktvariante mit geringfügiger Veränderung in Funktion und Design. Echte Neuerungen finden und fanden schon immer überwiegend im Bereich der privaten Forschung statt und waren bzw. sind hier stets in erster Linie der Verdienst Einzelner oder gelungener Kooperationen, und zwar in der Regel vollkommen unabhängig von jeglicher Form des in der wirtschaftsliberalen Ideologie propagierten Wettbewerbs. Bis heute greifen Unternehmen Ideen und Ergebnisse aus dem Bereich der Forschung größtenteils lediglich auf und vermarkten sie unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwertbarkeit. Zwischen menschlichem Forscherdrang und Profitstreben besteht offenbar kein unmittelbarer Zusammenhang. Aus diesem Grund auch sind die Fälle, in denen Neuerungen durch unternehmerische Markt-Macht unterdrückt oder (vor allem) seitens (Groß-)Unternehmen Versuche in diese Richtung unternommen wurden (siehe z.B. die Polemik des Microsoft-Konzerns gegen die zunehmend erfolgreiche Open-Source-Bewegung), weit zahlreicher als die, in denen Neuerungen aktiv gefördert wurden.

Gerade Konzerne und Großunternehmen aber gelten noch immer als die mit der höchsten Produktivität. Dass diese in den meisten Fällen auf der Herstellung qualitativ minderwertiger oder mit eingebautem Verfallsdatum versehener Produkte basiert, die mit einem um so höheren Werbeaufwand vermarktet werden (z.B. in der Pharma- oder der skandalgebeutelten Nahrungsmittelindustrie), wird dabei als unvermeidbarer Kollateralschaden angesehen. Es gibt angeblich keinen anderen Weg, den gesellschaftlichen Wohlstand zu erhalten, als dadurch, dass jeder (sei es durch seine Arbeitsleistung oder durch Konsum) zur Herstellung dieser Produkte beiträgt. Tatsächlich trägt er damit (auf seine eigenen Kosten) lediglich dazu bei, den Mythos von der berechtigten Privilegiertheit und der außerordentlichen Selbstständigkeit des Unternehmertums aufrecht zu erhalten.

Tatsächlich werden alle größeren Unternehmen (auch die sog. Mittelständler) heute mehr und weniger verdeckt staatlich subventioniert, d. h. von der Gemeinschaft aktiv und in großem Stil gefördert, sei es direkt (z.B. durch Agrar-Subventionen, Sondertarife beim Strompreis, Steuervergünstigungen etc.) oder indirekt durch öffentliche Investitionen (u.a. in Milliardengräber wie Stuttgart 21 oder den neuen Berliner Flughafen), Steuerschlupflöcher oder durch die Niedriglohnpolitik der Bundesregierung. In Wirklichkeit wurde noch nie jemand und wird auch heute niemand ohne massive Unterstützung anderer bzw. der Gemeinschaft als Unternehmer tätig.

Unternehmer, die das einsehen, wie etwa Götz Werner, fördern in ihren Unternehmen denn auch die Selbstbestimmung ihrer Belegschaft und halten die Hierarchien möglichst flach. Die einzig sinnvolle Leistung, die ein Unternehmen zu erzielen vermag, liegt Werner zufolge im gelungenen Miteinander aller im Unternehmen Beschäftigten. Die Frage der Profitabilität stellt sich nur insofern, als alle Beschäftigten ein echtes Interesse daran haben, dass das Unternehmen, für das sie arbeiten (bzw. ihr dortiger Arbeitsplatz), erhalten bleibt. Der gemeinsam erzielte Gewinn ist lediglich eine Begleiterscheinung vieler kleiner, synergetisch gelungener menschlicher Interaktionen:

»Wenn ich der Meinung bin – und das ist die gängige Meinung – der Zweck des Unternehmens sei die Hervorbringung einer Leistung, und das Mittel dafür seien die Menschen, die man halt einstellen muss, Maschinen oder Menschen seien die Werkzeuge dafür, dann ist der Mensch Werkzeug, dann ist er Mittel. Dann hat er auch zu lernen. Aber nur in dem Sinne, dass er als Werkzeug für den Zweck des Unternehmens, nämlich die Hervorbringung eines ganz bestimmten Ergebnisses, besser geeignet ist. Das ist die gängige Anschauung rund um die Welt. Die Veränderung der Denkbewegung bei mir war, dass mir klar geworden ist: es ist genau umgekehrt! Der Mensch ist der Zweck! Und dass wir eine Dienstleistung hervorbringen, ist das Mittel dafür, um diesen Zweck zu erfüllen.«

Wie sich mit Blick auf die ungerechte Einkommensverteilung in liberalistisch geprägten Volkswirtschaften unschwer erkennen lässt, schaffen Wirtschaftsprozesse, die vorwiegend auf menschlichem Profitstreben basieren, keineswegs gesellschaftlichen Wohlstand für alle. Erst der für alle zufriedenstellend umgesetzte menschliche Gemeinsinn schafft die Grundlage für ein gemeinwohlverträgliches Profitstreben und daraus resultierende, nachhaltig erfolgreiche Wirtschaftsprozesse.

Das bedingungslose Grundeinkommen als Investition in individuelles Unternehmertum und allgemeinen Wohlstand

Was liegt unter diesem Gesichtspunkt näher, als alle heute zur Wirtschaftssubvention und zum Ausgleich des dadurch verursachten Schadens eingesetzten (z.B. den größten Teil der zum Unterhalt des aufgeblähten Sozialstaats notwendigen) Gelder in ein Grundeinkommen für alle zu investieren?

Werners Worten zufolge ist das bedingungslose Grundeinkommen auch der Wirtschaft zuträglich. Von der freiwilligen Entscheidung für eine bestimmte Berufstätigkeit profitiert sie, indem sie es fortan mit hoch motivierten und sich in ihrer Selbstständigkeit und Kreativität voll entfaltenden Mitarbeitern zu tun hat.

Erstmals in der Geschichte der Menschheit ist ein freier Arbeitsmarkt ebenso gewährleistet wie ein freier Konsumgütermarkt. Denn das bedingungslose Grundeinkommen erlaubt jedem Menschen, unabhängig von seinem sozialen Hintergrund, eine Besinnung auf sich selbst und seine ureigensten Werte, was sich längerfristig wahrscheinlich merklich auf das Konsumverhalten und die wirtschaftliche Produktion auswirken wird. Ein (selbst)bewussterer Konsum fördert die Herstellung qualitativ hochwertigerer und langlebigerer Produkte und schont damit die Ressourcen unseres Planeten. Sowohl als Mitarbeiter in einem Unternehmen als auch als Konsument kann jeder nun bewusst und ganz für sich entscheiden, die Herstellung und den Kauf welcher Produkte er unterstützen möchte oder nicht.

Allein das kritische Bewusstsein jedes Einzelnen vermag auch die notorisch einreißenden, schädlichen Marktkonzentrationen zu unterbinden, die den freien Wettbewerb im Handel immer wieder behindern. Zugleich befördert die freie persönliche Entfaltung alternative und gemeinwohlorientierte Arbeitsformen und Unternehmensstrukturen. Gemeinsames Wirtschaften und Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewinnen an Attraktivität.

Mit dem bedingungslosen Grundeinkommen ist jeder frei und selbstständig tätig, wie dies bis heute ausschließlich für das Unternehmertum gilt. Die Hierarchie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. das diesem Verhältnis inhärente Machtgefälle ist aufgehoben. Erstmals haben alle, wenn auch nicht von Grund auf gleiche Bedingungen, so doch gleiche Chancen. Arbeitnehmer sind dann Mitarbeiter auf Augenhöhe und Arbeitgeber vom Mythos ihrer außerordentlichen Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit befreit, über die sie weder verfügen und die auch nicht erstrebenswert ist.

Ein geistig und emotional freier Mensch ist sich der inneren und äußeren Verbundenheit mit den anderen stets bewusst und hat es nicht nötig, andere in die Gesetze eines angeblich freien Marktes zu pressen und von ihnen zu verlangen, dass sie sich bestimmten Konditionen (z.B. einer 40-Std.-Woche) beugen. Ein freier Mensch gesteht dem anderen genauso viel Freiheit zu, wie er für sich selbst beansprucht. Denn er weiß: Die Freiheit des anderen ist ein Teil seiner eigenen.

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